Unzulässige Androhung einer Datenübermittlung an die Schufa

Im Rahmen der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hat der BGH entschieden, dass die nachfolgende Formulierung in einem Mahnschreiben an einen Kunden gegen § 28 a I 1 Nr.4 BDSG verstößt:

„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist die V GmH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall nichts anderes ergibt.

Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Ansrpruch nehmen.

Soweit muss es natürlich nicht kommen! Wir gehen vielmehr davon aus, dass wir die Angelegenheit nunmehr im gegenseitigen Interesse aus der Welt schaffen können. Ihrer fristgerechten Zahlung sehen wir entgegen.“ BGH Urteil vom 19.03.2015, Az I ZR 157/13

Nach Ansicht des BGH erfüllt diese Formulierung den Straftatbestand der Nötigung. Das Mobilfunkunternehmen hätte darüber aufklären müssen, dass der Kunde lediglich das Bestehen der Forderung hätte bestreiten müssen, um eine Datenübermittlung an die Schufa zu verhindern. Das geht aus dem oben zitierten Text nicht eindeutig hervor. Die o.g. Formulierung in einem Mahnschreiben ist deshalb unzulässig.

  • In dem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass man sich in deutscher, englischer oder türkischer Sprache von der Schufa kostenlos eine Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellen kann, um zu sehen, welche Daten die Schufa über einen selbst gespeichert hat. Link zur Schufa

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